Buchbare Einzelleistungen

Sie können einen dauerhaften Vertrag zur Regelbetreuung mit uns schließen oder Einzelleistungen abrufen.

Prüfung von Leitern und Tritten

Leiterprüfung nach DGUV Vorschrift 3Leitern und Tritte sind als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelmäßigen Prüfungen auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen (§3 BetrSichV). Dabei muss der Unternehmer grundsätzlich Art, Umfang und Fristen von Prüfungen und die notwendigen Voraussetzungen der Prüfperson eigenverantwortlich festlegen. Eine jährliche Prüfung ist der Regelfall.

Unsere speziell ausgebildeten Mitarbeiter prüfen Ihre Leitern und Tritte bis 12 Metern Länge nach DGUV Information 208-016. Sie erhalten von uns die entsprechenden Prüfprotokolle und Prüfetiketten. Festgestellte Mängel werden Ihnen von unseren befähigten Personen mitgeteilt. Bei Bedarf beraten wir auch vor der Beschaffung, worauf beim Einkauf zu achten ist. Somit sollte stets ein sicherer Aufstieg gewährleistet sein.

Wir prüfen nicht:

  • Steig- und Schachtleitern
  • Gerüste (d.h. mehr als 1 Aufgang nebeneinander)
  • Maschinenleitern
  • elektrische Arbeitsbühnen

Gefährdungsbeurteilung entwickeln

Sicherheitstechnische Beratung zur GefährdungsbeurteilungDie Gefährdungsbeurteilung ist für den Unternehmer das zentrale Instrument im Arbeitsschutz (§ 5 ArbSchG). Auf der Grundlage der ermittelten Gefährdungen sind in der Gefährdungsbeurteilung die Risiken für die einzelnen Gefährdungen abzuschätzen und zu bewerten sowie im Ergebnis geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Zu den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung ist ein Dokument zu erstellen und fortzuschreiben (§ 6 ArbSchG). Wir beraten Sie bei allen Schritten, führen Begehungen durch zur Feststellung von Gesundheitsgefährdung und Wirksamkeitskontrolle von Maßnahmen. Wir unterstützen Sie bei der Beurteilung der Gefährdungen und bei der Auswahl von Maßnahmen. Sparen Sie Zeit: unsere Fachkräfte kennen zahlreiche Tools zur Gefährdungsbeurteilung und können Sie beraten, welches für Ihre Zwecke passend ist.

Sicherheitsunterweisung vorbereiten & durchführen (Präsenz oder online)

Sicherheitsunterweisung durchführen Präsenz oder onlineWir beraten Sie zu allen Themen, zu denen lt. § 12 ArbSchG unterwiesen werden muss.

  • Erstunterweisung (Einstellungsunterweisung)
  • Veränderungen im Aufgabenbereich
  • Einführung neuer Arbeitsmittel
  • Einführung einer neuen Technologie
  • sowie Wiederholungsunterweisungen

Wir unterweisen auch Ihre Wunschthemen – sowohl klassisch in Präsenz als auch online.

Auf Wunsch stellen wir Formulare zur rechtssicheren Dokumentation zur Verfügung.

 

Dokumente erstellen, wie Betriebsanweisungen

Wir ermitteln, welche Dokumente Sie benötigen. Wir schulen Ihr Personal im Umgang bzw. erstellen und pflegen in Ihrem Auftrag Ihre

Muster Betriebsanweisung

  • Betriebsanweisungen
  • Gefahrstoffverzeichnisse
  • Flucht- und Rettungspläne
  • Unterweisungsdokumente
  • Mitarbeiteraushänge
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Brandschutzordnung
  • Explosionsschutzdokumente
  • Hautschutzpläne
  • Prüf- und Checklisten
    u.v.m

Organisation des Arbeitsschutzes (Arbeitsschutzmanagement)

Zu den Grundpflichten eines jeden Arbeitgebers gehört es, für eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes zu sorgen (§ 3 Abs. 2 ArbSchG). Neben der Bereitstellung der erforderlichen Mittel muss er die Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen in die betrieblichen Führungsstrukturen einbinden und den Beschäftigten eine Mitwirkung zu ermöglichen. Eine passende Aufbau- und Ablauforganisation, welche die geforderten Arbeitsschutzaspekte berücksichtigt, ist dabei das A und O, jedoch nur der erste Schritt beim Aufbau eines Arbeitsschutzmanagements. Zögern Sie nicht und lassen Sie sich dabei von uns unterstützen. Denn spätestens bei einem Unfall oder einem anderen Schadensereignis muss die Unternehmensleitung nachweisen können, dass grundlegende Anforderungen an die betriebliche Organisation erfüllt worden sind.

Flucht- und Rettungsplan

Beispiel für einen Flucht-und RettungsplanIm Ernstfall (Brand, Havarie, etc.) müssen Sie, Ihre Mitarbeiter und Kunden sich möglichst schnell in Sicherheit bringen und den Sammelplatz aufsuchen. Ein nach ASR A2.3 geforderter Flucht- und Rettungsplan verschafft hier einen schnellen Überblick über Fluchtwege und Brandschutzeinrichtungen. Auf Basis Ihrer örtlichen Gegebenheiten prüfen wir bestehende Flucht- und Rettungswegekonzepte sowie die notwendige Ausstattung Ihrer Räumlichkeiten mit Feuerlöschern. Wir fertigen auch die zugehörigen Flucht- und Rettungspläne.

Untersuchung von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen

Mensch bückt sich falsch und hat RückenschmerzenIn Ihrem Unternehmen sind ein oder mehrere Unfälle bzw. eine arbeitsbedingte Erkrankung aufgetreten? Wir führen für Sie die Unfalluntersuchung (Einzelfalluntersuchung, Unfallschwerpunktermittlung) durch. Mögliche Ursachen für arbeitsbedingte Erkrankungen ermitteln wir gemeinsam mit dem Betriebsarzt. Daraufhin schlagen wir Ihnen geeignete Maßnahmen vor, die eine Wiederholung des Unfalles oder der Erkrankung vorbeugen.

Begehung und Ergonomie

ErgonomieErgonomie – die Anpassung der Arbeit an den Menschen – steht im Mittelpunkt der vom Arbeitgeber geforderten sicheren, gesundheits- und menschengerechten Gestaltung der Arbeit (§2 Abs. 1 und §4 ArbSchG). Doch was heißt das konkret? Wie erkenne ich einen (nicht) ergonomischen Arbeitsplatz und welche Vorschriften sind in meinem Fall einschlägig? Hier liefert eine Begehung einer fachkundigen Sifa – als einer deren Hauptaufgaben (§6 Nr. 3 a) ASiG) – schnell Informationen und zeigt Ihnen Handlungsoptionen auf.

Gefahrstoffmanagement

CGefahrstoffehemischen Arbeitsstoffe und Gemische (bekannt als Gefahrstoffe) haben vielfach Eigenschaften, die den Menschen oder die Umwelt gefährden und schädigen können. Sie erkennen Sie leicht an den rot umrahmten Rauten (Kennzeichnung) und die meisten Reinigungsmittel (selbst schon Spülmaschinentabs) sind entsprechend gekennzeichnet. Die Folgen unsachgemäßen Umgangs können von einfachen Haut- und Augenreizungen bis hin zu potenziell tödlichen Erkrankungen (Stichworte Asbest und Karzinogenität (Krebserzeugung)) reichen. Daher ist der Umgang damit streng reglementiert und in Deutschland umfassend in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und zahlreichen zugehörigen Technischen Regeln (TRGS) geregelt. Benötige ich nun ein Gefahrstoffverzeichnis (§6 Abs. 12 GefStoffV) und für jeden Stoff eine Betriebsanweisung (§14 GefStoffV), mit welcher jährlich mündlich zu unterweisen ist? Liegt bei mir vielleicht doch nur eine geringe Gefährdung (§6 Abs. 12 GefStoffV) vor und ich kann Erleichterungen für mich in Anspruch nehmen? Diese und weitere Fragen klären wir gern mit Ihnen und unterstützen Sie parallel bei der Erstellung und Pflege der geforderten Unterlagen.

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